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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Erster Teil Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld
(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
(2) Empfänger von
- 1.
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,
- 1a.
- Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 1b.
- Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 1c.
- Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 4.
- a)
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- b)
- anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
- 5.
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- 6.
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.
(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
§ 2 Höhe des Wohngeldanspruchs
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für bis zu zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder beträgt
M - (a + b · M + c · Y) · Y Euro.
"M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.
(3) Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).
(4) Für über zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Familienmitglieder berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das 13. und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.
§ 3 Antragerfordernis und -berechtigung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus.
(2) Für einen Mietzuschuss ist antragberechtigt
- 1.
- der Mieter von Wohnraum,
- 2.
- der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 antragberechtigt ist,
- 5.
- der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.
(3) Für einen Lastenzuschuss ist antragberechtigt
- 1.
- der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- 2.
- der Eigentümer einer Eigentumswohnung,
- 3.
- der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
(4) Für einen Lastenzuschuss ist ferner antragberechtigt
- 1.
- derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,
- 2.
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat,
- 3.
- derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,
(5) Kommen nach den Absätzen 2 bis 4 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
§ 4 Familienmitglieder
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
- 1.
- der Ehegatte,
- 2.
- Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- 3.
- Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- 4.
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
(4) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Haushaltsgröße. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraums
- 1.
- die Wohnung aufgegeben wird oder
- 2.
- die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
§ 4a Wohnraum
§ 4a wird in 1 Vorschrift zitiert
Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
§ 5 Miete
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Außer Betracht bleiben
- 1.
- Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
- 2.
- Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
- 3.
- Untermietzuschläge,
- 4.
- Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
- 5.
- Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.
§ 6 Belastung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.
§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1.
(2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2, insoweit außer Betracht,
- 1.
- als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird;
- 2.
- als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen entgeltlich oder, wenn eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht vorliegt, unentgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt;
- 3.
- als ihr Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen. Leistungen Dritter sind auch Leistungen zur Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz an den Mieter oder den selbst nutzenden Eigentümer.
(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemeinsam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt sind, ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der Mitbewohner Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht; die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist für die Ermittlung des Höchstbetrages maßgebend.
§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung
(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern) | in Gemeinden mit Mieten der Stufe | für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist | |||
bis zum 31. Dezember 1965 | ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 | ab 1. Januar 1992 | |||
sonstiger Wohnraum | Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum | ||||
Euro | |||||
1 | I | 160 | 200 | 215 | 265 |
II | 170 | 210 | 230 | 280 | |
III | 180 | 225 | 245 | 300 | |
IV | 195 | 245 | 265 | 325 | |
V | 210 | 260 | 285 | 350 | |
VI | 225 | 280 | 305 | 370 | |
2 | I | 215 | 265 | 290 | 320 |
II | 225 | 285 | 310 | 345 | |
III | 240 | 300 | 330 | 365 | |
IV | 260 | 325 | 355 | 395 | |
V | 280 | 350 | 380 | 425 | |
VI | 300 | 375 | 405 | 455 | |
3 | I | 255 | 320 | 345 | 385 |
II | 270 | 340 | 365 | 410 | |
III | 290 | 360 | 390 | 435 | |
IV | 310 | 390 | 420 | 470 | |
V | 335 | 420 | 455 | 505 | |
VI | 360 | 445 | 485 | 540 | |
4 | I | 295 | 370 | 400 | 445 |
II | 315 | 395 | 425 | 475 | |
III | 335 | 420 | 455 | 505 | |
IV | 360 | 455 | 490 | 545 | |
V | 390 | 485 | 525 | 590 | |
VI | 415 | 520 | 565 | 630 | |
5 | I | 335 | 420 | 455 | 510 |
II | 360 | 450 | 485 | 545 | |
III | 380 | 480 | 520 | 580 | |
IV | 415 | 515 | 560 | 625 | |
V | 445 | 555 | 600 | 670 | |
VI | 475 | 595 | 640 | 715 | |
Mehrbetrag für jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied | I | 40 | 50 | 55 | 60 |
II | 45 | 55 | 60 | 65 | |
III | 45 | 60 | 65 | 70 | |
IV | 50 | 65 | 70 | 75 | |
V | 55 | 70 | 75 | 80 | |
VI | 60 | 75 | 80 | 90 |
(2) bis (5) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Oktober 2008
Zweiter Teil Einkommensermittlung
§ 9 Begriff des Gesamteinkommens
(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13.
(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.
§ 10 Begriff des Jahreseinkommens
(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen Einkünften des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- 1.1
- der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
- 1.2
- die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
- 1.3
- die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten,
- 1.4
- die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze,
- 1.5
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a)
- Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
- Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- c)
- Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 1.6
- die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt,
- 1.7
- das Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 8 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bleiben unberührt,
- 1.8
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a)
- Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- b)
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes,
- c)
- Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes,
- d)
- Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes,
- 1.9
- die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder,
- 1.10
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes,
- 2.1
- die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- 2.2
- der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
- 3.1
- der nach § 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
- 3.2
- die Rücklagen nach § 7g Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes; das Jahreseinkommen vermindert sich um den Betrag, um den die Rücklagen gewinnerhöhend aufgelöst werden, und um den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.3
- die auf Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen,
- 4.1
- der nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 4.2
- der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- 4.3
- die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen,
- 5.1
- die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) rechnenden Personen gewährt werden, und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- 5.2
- die nach § 3 Nr. 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
- a)
- allgemeinen Leistungen nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- 5.3
- die Hälfte der einer Tagespflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung in Fällen der Tagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.4
- die Hälfte des für die Kosten zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt
- a)
- des Kindes oder Jugendlichen in Fällen
- aa)
- der Vollzeitpflege nach § 39 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- bb)
- einer vergleichbaren Unterbringung nach § 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
- des jungen Volljährigen in Fällen der Vollzeitpflege nach § 41 in Verbindung mit den §§ 39 und 33 oder mit den §§ 39 und 35a Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.5
- die Hälfte der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.6
- die Hälfte des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen,
- 6.1
- die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
- a)
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- b)
- Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 6.2 erfasst sind,
- c)
- Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 6.2 oder Nummer 6.3 erfasst sind,
- d)
- Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- e)
- Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- 6.2
- die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung,
- 6.3
- die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden,
- 7.
- die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten Leistungen,
- 8.
- die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
- 9.
- der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums.
(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes G. v. 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 10a Einkommensermittlung für das Jahr 2001 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes
§ 10a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 liegt, die Absätze 2 und 3.
(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 1.100 Deutsche Mark anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Betrag abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für das Jahr 2001 ergeben, sind ausgeschlossen.
§ 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis 2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes
§ 10b wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 liegt, die Absätze 2 und 3.
(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergebnis abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen.
§ 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger
Soweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleistungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden sind.
§ 11 Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum sind zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.
(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.
(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.
§ 12 Pauschaler Abzug
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von
- 1.
- Steuern vom Einkommen,
- 2.
- Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3.
- Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
§ 13 Frei- und Abzugsbeträge
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
- 1.
- 1.500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
- a)
- von 100 oder
- b)
- von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
- 2.
- 1.200 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
- 3.
- 750 Euro für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes;
- 4.
- 600 Euro für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
- 5.
- bis zu 600 Euro, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:
- 1.
- bis zu 3.000 Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;
- 2.
- bis zu 6.000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten;
- 3.
- bis zu 3.000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
§ 14 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zum Ausgleich der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.
§§ 15 bis 17 (weggefallen)
Dritter Teil Allgemeine Ablehnungsgründe
§ 18
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht,
- 1.
- wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,
- 2.
- wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird,
- 3.
- für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),
- 4.
- soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,
- 5.
- wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder
- 6.
- soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.
§§ 19 bis 22 (weggefallen)
Vierter Teil Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
§ 23 Antrag
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Auskunftspflicht
§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind
- 1.
- die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
- 2.
- sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
- 3.
- bei einer Prüfung nach § 18 Nr. 6 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Kinder und die Eltern der Familienmitglieder
(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§ 26 Entscheidung über den Antrag
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4a Satz 1 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.
§ 27 Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.
(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.
§ 28 Zahlung des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuss an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.
(2) Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus gezahlt. Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden. In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
§ 29 Änderung des Wohngeldes
§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
- die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder
- 2.
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder
- 3.
- das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert,
(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.
(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
- die Miete oder Belastung so verringert, dass sich dadurch die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert verringert, oder haben sich
- 2.
- die Einnahmen so erhöht, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht,
(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
- die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im Wohngeldbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
- 2.
- die monatlichen Einnahmen (§ 10) der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber den im Wohngeldbescheid genannten Einnahmen erhöhen; dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.
§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs
§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
(3) Ist ein allein stehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.
(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
Fünfter Teil Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§§ 31 bis 33 (weggefallen)
Sechster Teil Erstattung des Wohngeldes
§ 34
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.
(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil im Jahr 2002 aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten
- 1.
- als Träger der Grundsicherung
- a)
- wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie
- b)
- gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
- als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 122 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Siebenter Teil Wohngeldstatistik
§ 35
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.
(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
- 1.
- Art des Antrages und der Entscheidung;
- 2.
- Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;
- 3.
- Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;
- 4.
- Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder;
- 5.
- die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
- 6.
- die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);
- 7.
- die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der übrigen bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder empfangenen Leistung;
- 8.
- Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 5), zu löschen.
(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchgeführt. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
- 1.
- vierteljährlich
- a)
- für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3;
- b)
- für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;
- 2.
- jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 8 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr.
(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger nach Absatz 2 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde übermittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfassten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.
(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Leistung von Wohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale.
(9) Der Antragsteller ist über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.
Achter Teil Schlussvorschriften
§ 36 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches G. v. 24. September 2008 BGBl. I S. 1856 m.W.v. 1. Oktober 2008
§ 37 (weggefallen)
§ 37a (weggefallen)
§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht
(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
(2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
- 1.
- ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten,
- 2.
- ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
- 3.
- ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen werden oder wurden,
- 4.
- ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt hat,
- 5.
- ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in der Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht mehr gemeldet sind.
(3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen nur
- 1.
- Name, Vorname (Rufname),
- 2.
- Geburtsdatum, Geburtsort,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des Wohngeldbezuges sowie
- 5.
- Zeitraum des Wohngeldbezuges
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich durch und übermitteln die Daten über Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1 bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle übermittelt werden. Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohngeldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 9a Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706 m.W.v. 1. August 2006
§ 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 18 Nr. 1 und § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erbracht werden. Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
§ 40 Überleitungsvorschrift
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.
(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längstens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei dessen Berechnung Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, die
- 1.
- laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
- 2.
- Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 3.
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, oder
- 4.
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es vorbehaltlich des Satzes 2 für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts. § 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohngeldes auch dann anzuwenden, wenn über den zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist.
(4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b. Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf Wohngeld, ist über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Bescheides vom Zeitpunkt der rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden. Der Bescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem Wohngeldempfänger gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Ein gestellter Antrag auf Wohngeld ist in der Regel als bis zu dem Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 2 gestellt anzusehen.
(5) Natürliche Personen, die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 geltenden Rechtslage, insoweit zu Unrecht
- 1.
- nach Abschnitt 3 bis 6 des Bundessozialhilfegesetzes Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder
- 2.
- nach dem Zweiten und Elften bis Dreizehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Einkommen oder Vermögen eingesetzt, Aufwendungsersatz, Kostenersatz oder Kostenbeitrag geleistet oder einem Übergang von Ansprüchen unterlegen oder
- 3.
- nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung geleistet oder
- 4.
- mit ihrem Einkommen oder Vermögen der Erstattung nach dem Dritten Kapitel Zweiter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterlegen
§ 41 Gesetzeskonkurrenz
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf allein stehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; § 30 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende Anwendung findet.
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte (§ 7 Abs. 4 Satz 1). Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; § 30 bleibt unberührt.
§ 42 Überleitungsregelungen nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetzes
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- a)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2001 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2001 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 10 Deutsche Mark geminderten Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
- b)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2002 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2002 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem in Euro zu ermittelnden, um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
- c)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für die Jahre 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002 ergangener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohngeldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu bewilligen.
- 4.
- § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden ist.
§ 43 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
- 2.
- entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
Anlage 1
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Werte für "a", "b" und "c"
Die in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Hierbei bedeuten:
E-2 geteilt durch 100
E-4 geteilt durch 10.000
E-5 geteilt durch 100.000
E-6 geteilt durch 1.000.000.
Die in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1- Personen- Haushalt | 2- Personen- Haushalt | 3- Personen- Haushalt | 4- Personen- Haushalt | 5- Personen- Haushalt | 6- Personen- Haushalt | |
a | 6,300E-2 | 5,700E-2 | 5,500E-2 | 4,700E-2 | 4,200E-2 | 3,700E-2 |
b | 7,963E-4 | 5,761E-4 | 5,176E-4 | 3,945E-4 | 3,483E-4 | 3,269E-4 |
c | 9,102E-5 | 6,431E-5 | 3,250E-5 | 2,325E-5 | 2,151E-5 | 1,519E-5 |
7- Personen- Haushalt | 8- Personen- Haushalt | 9- Personen- Haushalt | 10- Personen- Haushalt | 11- Personen- Haushalt | 12- Personen- Haushalt | |
a | 3,300E-2 | 2,300E-2 | -1,700E-2 | -3,700E-2 | -6,700E-2 | -9,200E-2 |
b | 3,129E-4 | 2,959E-4 | 2,245E-4 | 1,565E-4 | 1,533E-4 | 1,356E-4 |
c | 8,745E-6 | 7,440E-6 | 3,522E-5 | 5,547E-5 | 5,686E-5 | 6,182E-5 |
Hierbei bedeuten:
E-2 geteilt durch 100
E-4 geteilt durch 10.000
E-5 geteilt durch 100.000
E-6 geteilt durch 1.000.000.
Anlage 2 Rechenschritte und Rundungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- "M" ist die gerundete, tatsächliche zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten, tatsächlichen zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 7 und 8 ("M*") auf "M" gilt:
Wenn "M*" größer als 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 2.
- "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 3.
- Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1- Personen- Haushalt | 2- Personen- Haushalt | 3- Personen- Haushalt | 4- Personen- Haushalt | 5- Personen- Haushalt | 6- Personen- Haushalt | |
M | 22,5 | 22,5 | 27,5 | 32,5 | 32,5 | 32,5 |
Y | 120 | 150 | 200 | 250 | 285 | 320 |
7- Personen- Haushalt | 8- Personen- Haushalt | 9- Personen- Haushalt | 10- Personen- Haushalt | 11- Personen- Haushalt | 12- Personen- Haushalt | |
M | 35 | 35 | 37,5 | 37,5 | 75 | 155 |
Y | 355 | 385 | 555 | 730 | 1.000 | 1.175. |
- 4.
- Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der drei folgenden Rechenschritte:
z1 = a + b · M + c · Y,
z2 = z1 · Y,
z3 = M - z2.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 5.
- Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.
Anlage 3 Wohngeld für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2048 - 2053)
Anlage 4 Wohngeld für zwei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2054 - 2061)
Anlage 5 Wohngeld für drei zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2062 - 2071)
Anlage 6 Wohngeld für vier zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2072 - 2087)
Anlage 7 Wohngeld für fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder
Anlage 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 2088 - 2107)
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