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§ 1 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld



(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

(2) Empfänger von

1.
Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes,

1a.
Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

1b.
Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

1c.
Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

4.
a)
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder

b)
anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

5.
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und

6.
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen; dies gilt in den Fällen der Nummern 1a und 1b auch, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1a und 1b bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, in § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Personen, die bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten nicht Personen, denen diese ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt unberührt.

(4) Das auf Grund des Antrages eines nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstellers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antragstellers berücksichtigt.

(5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 1 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 9a Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WoGG Familienmitglieder
...  (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ...
§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
... Wird der Wohnraum sowohl von zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern als auch von nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaushalt), ist bei der ... des Mischhaushalts entspricht. In diesem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden. Im Fall ...
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... gezahlt werden, 7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch wenn bei deren Berechnung keine Kosten der Unterkunft ...
§ 18 WoGG
... abwesend sind (§ 4 Abs. 3), 4. soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragberechtigter, der mit Personen, die keine ...
§ 25 WoGG Auskunftspflicht
... die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen ...
§ 27 WoGG Bewilligungszeitraum
... beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der ...
§ 30 WoGG Wegfall des Wohngeldanspruchs
... auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt ... ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende ... ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der ... der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des ... ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die bei der ... die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen. (5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29, den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 und § 40 Abs. 4 genannten ...
§ 35 WoGG
... 7 Abs. 4 Satz 1) die Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglieder; 5. die bei der Berechnung des ... und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers und der übrigen bei der ... (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfängers die Art der beantragten oder ...
§ 37b WoGG Übermittlung von Wohngelddaten, automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht (vom 01.08.2006)
... überprüfen, 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die ... 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden; dies gilt auch für Personen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistungen gelten, 2. ob und welche Daten nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und". (7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Abs. 2 Nr. 1 ...
Artikel 9a ArbGrdFortG Änderung des Wohngeldgesetzes
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Nummer 1c eingefügt: „1c. ...

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2a WoGG-NG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Gesetz vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)" durch die Angabe „(§§ 7 und 8 Abs. 1 des ...