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§ 39 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.

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Zitierungen von § 39 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WoGG
... Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39 ), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich ...