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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 39 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
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Zitierungen von § 39 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 WoGG
... Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39 ), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5492/a75325.htm