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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 10b - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 10b Einkommensermittlung für die Jahre 2002 bis 2004 für Heimbewohner bei Empfang von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes
§ 10b wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Empfänger der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes in Heimen im Sinne des Heimgesetzes gelten für einen Bewilligungszeitraum, der mindestens teilweise in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 liegt, die Absätze 2 und 3.
(2) Zum Jahreseinkommen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 gehören auch die für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes mit Ausnahme der bei dieser Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft. Als Einkommen nach Satz 1 ist vorbehaltlich des Satzes 3 ein Betrag von monatlich 562 Euro anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag der tatsächlich gewährten Sozialhilfe. Andere bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigte Einnahmen sind von dem Ergebnis abzusetzen. Der verbleibende Betrag gehört zum Jahreseinkommen. Sind die anderen bereits bei der Berechnung der Hilfe berücksichtigten Einnahmen gleich hoch oder höher als der nach Satz 2 ermittelte Betrag, ist kein Betrag anzusetzen.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Wohngeld von Empfängern der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich auf Grund der vollständigen oder teilweisen Nichtzurechnung der für den Lebensunterhalt bestimmten Leistungen nach § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zum Jahreseinkommen bis zum 14. Juli 2005 für die Jahre 2002 bis 2004 ergeben, sind ausgeschlossen.
Zitierungen von § 10b WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10c WoGG Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger
... Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, ...
§ 40 WoGG Überleitungsvorschrift
... Inkrafttreten dieser Vorschrift entschieden worden ist. (4) Die §§ 10a und 10b sind auch dann anzuwenden, wenn bis zum 14. Juli 2005 über den Antrag auf Wohngeld noch nicht ... noch nicht entschieden ist. Absatz 3 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die §§ 10a und 10b . Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Antrag auf Wohngeld ... Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a und 10b eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall einer früheren Ablehnung ein Anspruch auf ... die einen unmittelbaren finanziellen Nachteil auf Grund der Anwendung der §§ 10a und 10b erlitten haben, weil sie, verglichen mit der seit dem 1. Januar 2001 bis zum 14. Juli 2005 ...
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