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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 23 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 23 Antrag
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.
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Zitierungen von § 23 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WoGG Überleitungsvorschrift
... Nachteils (Nachteilsausgleich). Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger ... ist entsprechend anzuwenden. Der Nachteilsausgleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu bewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger ...
§ 43 WoGG Bußgeldvorschrift
... Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen ...
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