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§ 25 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 25 Auskunftspflicht



(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind

1.
die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

2.
sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen, und

3.
bei einer Prüfung nach § 18 Nr. 6 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Kinder und die Eltern der Familienmitglieder

verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben.

(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 25 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WoGG Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom Wohngeld (vom 21.12.2007)
... II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes, 1a. Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des ...
§ 35 WoGG
... persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf solche zulassen. Die ... Leistung von Wohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen ...
§ 43 WoGG Bußgeldvorschrift
... vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...