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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 42 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 42 Überleitungsregelungen nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetzes
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- a)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2001 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2001 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 10 Deutsche Mark geminderten Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
- b)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für das Jahr 2002 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für den im Jahr 2002 liegenden Teil des Bewilligungszeitraums ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem in Euro zu ermittelnden, um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde.
- c)
- Ist ein Miet- oder Lastenzuschuss mit Ausnahme des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil, der mindestens teilweise für die Jahre 2003 oder 2004 bewilligt wird, nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht niedriger als der für Dezember 2000 geleistete, in Euro umgerechnete Miet- oder Lastenzuschuss, ist für die in den Jahren 2003 und 2004 liegenden Teile des Bewilligungszeitraums jeweils ein Ausgleichsbetrag zu leisten. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich nach dem um 5 Euro geminderten und auf volle Euro zu rundenden Unterschiedsbetrag zwischen dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss und dem Miet- oder Lastenzuschuss nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht. Hat sich abweichend von den Verhältnissen, die dem für Dezember 2000 geleisteten Miet- oder Lastenzuschuss zu Grunde gelegen haben, die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder oder die zu berücksichtigende Miete oder Belastung verringert oder das Familieneinkommen erhöht, ist der Unterschiedsbetrag nach Satz 2 durch die Höhe des in Euro umgerechneten Miet- oder Lastenzuschusses begrenzt, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse ergeben würde. Abweichend von § 40 Abs. 3 ist ein vor dem 1. Januar 2002 ergangener Wohngeldbescheid, dessen Bewilligungszeitraum in die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 hineinreicht, mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an aufzuheben. In diesem Fall ist das Wohngeld für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung der dem aufgehobenen Teil des Wohngeldbescheides zu Grunde liegenden Verhältnisse und der Sätze 1 bis 3 zu bewilligen.
- 4.
- § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden ist.
Zitierungen von § 42 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wohngeldüberleitungs-Verlängerungsverordnung (WoGültVerlV)
V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1911; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2486
Eingangsformel WoGültVerlV
... Grund des § 42 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. ...
§ 1 WoGültVerlV Geltungsdauer der Wohngeld-Sonderregelungen in den neuen Ländern
... in § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Satz 1 und Nr. 6 des Wohngeldgesetzes bestimmte Geltungsdauer ...
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