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§ 6 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 6 Belastung



(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.



 

Zitierungen von § 6 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
... Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 4 außer Betracht bleibt, ...
§ 29 WoGG Änderung des Wohngeldes
...  1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche Belastung (§ 6 ) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im Wohngeldbescheid ...
§ 35 WoGG
... Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung ...