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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 38 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 18 Nr. 1 und § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erbracht werden. Auf laufende Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
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Zitierungen von § 38 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2g WoGG-NG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes" durch die Wörter die sonstigen Leistungen aus ...
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