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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Anlage 2 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Anlage 2 Rechenschritte und Rundungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- "M" ist die gerundete, tatsächliche zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten, tatsächlichen zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 7 und 8 ("M*") auf "M" gilt:
Wenn "M*" größer als 50 ist, ist "M*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn "M*" nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "M*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "M*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 2.
- "Y" ist das gerundete monatliche Einkommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Um "Y" zu erhalten, ist "Y*" auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn "Y*" durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt "Y*" unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.
- 3.
- Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1- Personen- Haushalt | 2- Personen- Haushalt | 3- Personen- Haushalt | 4- Personen- Haushalt | 5- Personen- Haushalt | 6- Personen- Haushalt | |
M | 22,5 | 22,5 | 27,5 | 32,5 | 32,5 | 32,5 |
Y | 120 | 150 | 200 | 250 | 285 | 320 |
7- Personen- Haushalt | 8- Personen- Haushalt | 9- Personen- Haushalt | 10- Personen- Haushalt | 11- Personen- Haushalt | 12- Personen- Haushalt | |
M | 35 | 35 | 37,5 | 37,5 | 75 | 155 |
Y | 355 | 385 | 555 | 730 | 1.000 | 1.175. |
- 4.
- Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 1) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der drei folgenden Rechenschritte:
z1 = a + b · M + c · Y,
z2 = z1 · Y,
z3 = M - z2.
Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 5.
- Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.
Zitierungen von Anlage 2 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WoGG Höhe des Wohngeldanspruchs
... sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt. (3) Für bis zu fünf zum Haushalt rechnende Familienmitglieder ergibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5492/a75331.htm