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§ 14 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 14 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung



Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete oder zum Ausgleich der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.



 

Zitierungen von § 14 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WoGG
... Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14 ) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 32 PflegeVG Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 14 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. ...