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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 12 - Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 12 Pauschaler Abzug
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von
- 1.
- Steuern vom Einkommen,
- 2.
- Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 3.
- Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Werden keine Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 geleistet, so werden laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 entsprechen. Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitglieds geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden, besteht.
Zitierungen von § 12 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12 , die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des ...
§ 35 WoGG
... Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche Gesamteinkommen; im Fall eines nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ...
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