(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuss nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§
12 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.
(3) Ist ein allein stehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums. Satz 1 gilt für ein nach §
1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familienmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach §
1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstorbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende Familienmitglieder entsprechend.
(4) Der Bewilligungsbescheid nach §
26 wird unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied nach §
1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe eines Monats zum auf die Änderung folgenden nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des Zeitraums, in dem das Familienmitglied nach §
1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.
(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach §
1 Abs. 2 begonnen hat oder das Familienmitglied eine solche Leistung empfängt. Die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) Wegen anderer als der in §
1 Abs. 2, §
29, den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 und §
40 Abs. 4 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387