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Änderung § 36 WoGG vom 01.10.2008

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§ 36 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2008 geltenden Fassung
§ 36 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
 

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§ 36 Durchführungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung

a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und

b) des Einkommens (§§ 9 bis 14).

Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;

2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5).