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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 1 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 durchführen.



 

Zitierungen von § 1 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozBerFortbV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
... Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Sozialberatung ausländischer ... worden sind, vertieft und ergänzt werden. (2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten ...
§ 3 SozBerFortbV Zulassung zum Fortbildungsgang
... förderlich ist, anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang gemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für die einschlägige Berufspraxis, die ...
§ 6 SozBerFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... § 2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Praxisanleitung nach ...