(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§
3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
6 bis 12 durchführen.