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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Sozialberater/zur Geprüften Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien (Sozialberater-Fortbildungsverordnung - SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
Erster Teil Berufliche Fortbildung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Sozialberater/zur Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Sozialberatung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bei der Betreuung und Beratung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.
- Informieren über und Vermitteln von Hilfen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts, des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer, der Abwicklung des Arbeitsvertrags, der sozialen Sicherung und des Steuerrechts,
- 2.
- Mitwirken bei der Beratung in Ehe- und Familienfragen, bei der Lösung von Problemen in der Kindererziehung und bei der Integration Jugendlicher,
- 3.
- Anregen und Helfen bei Entscheidungen über den Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, bei der Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung im beruflichen und im sprachlichen Bereich, bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten und Informieren über finanzielle Förderungsmöglichkeiten,
- 4.
- Gewinnen ehrenamtlicher Helfer und Zusammenarbeit mit ihnen und mit hauptberuflichen Kräften bei der sozialen Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien,
- 5.
- Vermitteln von Hilfen und Mitwirken bei der Bewältigung von besonderen sozialen Situationen, vor allem solchen, die durch Krankheit, Behinderung, Arbeitsunfähigkeit und Straffälligkeit entstehen,
- 6.
- Informieren über und Vermitteln von Hilfen bei Fragen der Rückkehr, insbesondere über Berufs- und Arbeitsmöglichkeiten, Lebensbedingungen und rechtliche Voraussetzungen im Heimatland.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien.
Zweiter Teil Fortbildungsgang
§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nachweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er die Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden Bevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die Rechtsordnung des Heimatlands und den kulturellen Hintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie über deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als dies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für die Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist, anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang gemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für die einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbildungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch mindestens ein Jahr betragen.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.
§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Unterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,
- 2.
- Spezielle Probleme der Sozialberatung.
(2) Der Teil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:
- 1.
- Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
- 2.
- Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
(3) Der Teil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:
- 1.
- Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,
- 2.
- Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,
- 3.
- Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,
- 4.
- Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
§ 5 Teilnahmebescheinigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
Dritter Teil Prüfung
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient
- 1.
- der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an Hand von theoretischem Wissen,
- 2.
- der Entwicklung von methodischem Können in der beruflichen Praxis und
- 3.
- der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbstkontrolle und Selbstwahrnehmung.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Inhalt und Durchführung der Prüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,
- 2.
- Spezielle Probleme der Sozialberatung.
(2) Die Prüfung ist in Form einer schriftlichen Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Prüfung wird ausschließlich in deutscher Sprache abgenommen. Schwierigkeiten, die sich lediglich aus der Beherrschung der deutschen Sprache als Fremdsprache ergeben, dürfen sich nicht nachteilig auf das Prüfungsergebnis auswirken.
(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus beiden Prüfungsteilen anzufertigen. Bei der Bestimmung des Themas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsteil aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 180 Minuten Dauer.
(5) Die mündliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil durchzuführen und dauert je Prüfungsteilnehmer und Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall des Satzes 2 darf die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
§ 8 Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
- 2.
- Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus den Sozialwissenschaften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturelle, psychologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in die Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Gesellschaftsstrukturen der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Systeme politischer Willensbildung,
- 2.
- Sozialer Wandel: Entwicklung der Technologie, Industrialisierung, Rolle der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, Funktionswandel der Familie und anderer gesellschaftlicher Institutionen, Verstädterung, Wanderungsbewegungen,
- 3.
- System der sozialen Sicherung,
- 4.
- Grundkenntnisse über Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie und pädagogische Psychologie.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde" soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungsteilnehmer die Rechtsordnung und den Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland so weit kennt, daß er Ratsuchenden die sachlich zuständigen Stellen benennen und mit Behörden und anderen Institutionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammenarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Privatrecht und öffentliches Recht, insbesondere Ausländerrecht und Arbeits- und Sozialrecht,
- 3.
- Organisation von Beratungsstellen,
- 4.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen.
§ 9 Spezielle Probleme der Sozialberatung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,
- 2.
- Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,
- 3.
- Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,
- 4.
- Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
(2) Im Prüfungsfach "Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ausländerspezifische Probleme erkennen kann, den Betroffenen entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen und sie bei deren Realisierung im Rahmen des § 2 Abs. 2 unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Ausländerpolitik,
- 2.
- Arbeits- und Berufsprobleme,
- 3.
- Wohnungsprobleme,
- 4.
- Gesundheitswesen,
- 5.
- Probleme des Strafvollzugs und der Resozialisierung.
(3) Im Prüfungsfach "Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturbedingte Probleme der Migration so gut kennt, daß er sie in seiner praktischen Tätigkeit berücksichtigen kann und sie sowohl seinen Landsleuten als auch Deutschen gegenüber erklären kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Wert und Normsysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang des Herkunftslands,
- 2.
- Akkulturationsprozesse bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen und ihre praktischen Konsequenzen,
- 3.
- Sozialisationsleistungen von Familie, Schule, Gruppen Gleichaltriger, Selbsthilfeeinrichtungen, Einflüsse des sozialen Umfelds.
(4) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Gliederung, Arbeitsweise und Funktion der pädagogischen Lernfelder so kennt, daß er in der Lage ist, mit den Mitarbeitern und Trägern der Institutionen zusammenzuarbeiten und die Eltern beziehungsweise die Jugendlichen so zu unterstützen, daß sie Entscheidungen treffen und in Gremien verantwortlich mitarbeiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Elementarerziehung,
- 2.
- Schule und Schulsysteme,
- 3.
- außerschulische Jugendarbeit,
- 4.
- allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung,
- 5.
- Freizeitpädagogik.
(5) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundsätze, die Arbeitsweise und die gesellschaftliche Funktion der Sozialarbeit und Sozialpädagogik so kennt, daß er mit Fachkräften der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sachgerecht zusammenarbeiten und seinem eigenen Tätigkeitsfeld entsprechend handeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:
- a)
- Soziale Einzelhilfen,
- b)
- soziale Gruppenarbeit,
- c)
- Gemeinwesenarbeit;
- 2.
- Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:
- a)
- Allgemeine Beratungsdienste,
- b)
- spezielle Beratungsdienste.
§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Abschlußarbeit ist gesondert zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern und in der schriftlichen Abschlußarbeit erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang
Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen V. v. 21. August 2006 BGBl. I S. 1976 m.W.v. 1. September 2006
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.
Anlage
siehe BGBl. I 1982 S. 1021
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