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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 8 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 8 Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
- 2.
- Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus den Sozialwissenschaften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturelle, psychologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in die Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Gesellschaftsstrukturen der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Systeme politischer Willensbildung,
- 2.
- Sozialer Wandel: Entwicklung der Technologie, Industrialisierung, Rolle der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, Funktionswandel der Familie und anderer gesellschaftlicher Institutionen, Verstädterung, Wanderungsbewegungen,
- 3.
- System der sozialen Sicherung,
- 4.
- Grundkenntnisse über Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie und pädagogische Psychologie.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde" soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungsteilnehmer die Rechtsordnung und den Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland so weit kennt, daß er Ratsuchenden die sachlich zuständigen Stellen benennen und mit Behörden und anderen Institutionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammenarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- Privatrecht und öffentliches Recht, insbesondere Ausländerrecht und Arbeits- und Sozialrecht,
- 3.
- Organisation von Beratungsstellen,
- 4.
- Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen.
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Zitierungen von § 8 Sozialberater-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozBerFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 7 SozBerFortbV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der ...
§ 10 SozBerFortbV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der ...
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