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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 4 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Unterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,
- 2.
- Spezielle Probleme der Sozialberatung.
(2) Der Teil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:
- 1.
- Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,
- 2.
- Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.
(3) Der Teil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:
- 1.
- Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,
- 2.
- Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,
- 3.
- Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,
- 4.
- Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
Zitierungen von § 4 Sozialberater-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozBerFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5497/a75374.htm