Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 4 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
|

§ 4 Inhalt und Dauer des Fortbildungsgangs


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Fortbildungsgang dauert mindestens 840 Unterrichtsstunden und gliedert sich in folgende Teile:

1.
Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,

2.
Spezielle Probleme der Sozialberatung.

(2) Der Teil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 250 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,

2.
Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.

(3) Der Teil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" dauert in der Regel mindestens 590 Stunden und umfaßt die Lerngebiete:

1.
Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,

2.
Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,

3.
Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,

4.
Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed