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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 7 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 7 Inhalt und Durchführung der Prüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,
- 2.
- Spezielle Probleme der Sozialberatung.
(2) Die Prüfung ist in Form einer schriftlichen Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Prüfung wird ausschließlich in deutscher Sprache abgenommen. Schwierigkeiten, die sich lediglich aus der Beherrschung der deutschen Sprache als Fremdsprache ergeben, dürfen sich nicht nachteilig auf das Prüfungsergebnis auswirken.
(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus beiden Prüfungsteilen anzufertigen. Bei der Bestimmung des Themas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsteil aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 180 Minuten Dauer.
(5) Die mündliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil durchzuführen und dauert je Prüfungsteilnehmer und Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall des Satzes 2 darf die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
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Zitierungen von § 7 Sozialberater-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozBerFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
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