Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 3 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
|

§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang



(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nachweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er die Sprache einer in der Sozialberatung zu betreuenden Bevölkerungsgruppe in Wort und Schrift beherrscht, die Rechtsordnung des Heimatlands und den kulturellen Hintergrund dieser Bevölkerungsgruppe kennt, sowie über deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als dies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, der für die Tätigkeit als Sozialberater/Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien förderlich ist, anzurechnen. Dasselbe gilt, wenn der Fortbildungsgang gemäß § 1 Abs. 1 in Teilzeitform durchgeführt wird, für die einschlägige Berufspraxis, die während des Fortbildungsganges zurückgelegt wird. Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Tätigkeit muß in diesen Fällen jedoch mindestens ein Jahr betragen.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... und ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...
§ 6 SozBerFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient 1.  ... und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt ...