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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 5 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 5 Teilnahmebescheinigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
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Zitierungen von § 5 Sozialberater-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozBerFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... ihre Familien kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5497/a75375.htm