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§ 2 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Sozialberatung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien erworben worden sind, vertieft und ergänzt werden.

(2) Durch die Prüfung nach § 1 Abs. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bei der Betreuung und Beratung ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.
Informieren über und Vermitteln von Hilfen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts, des Rechts über die Beschäftigung als Arbeitnehmer, der Abwicklung des Arbeitsvertrags, der sozialen Sicherung und des Steuerrechts,

2.
Mitwirken bei der Beratung in Ehe- und Familienfragen, bei der Lösung von Problemen in der Kindererziehung und bei der Integration Jugendlicher,

3.
Anregen und Helfen bei Entscheidungen über den Besuch von vorschulischen und schulischen Einrichtungen, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz, bei der Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung im beruflichen und im sprachlichen Bereich, bei kulturellen Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten und Informieren über finanzielle Förderungsmöglichkeiten,

4.
Gewinnen ehrenamtlicher Helfer und Zusammenarbeit mit ihnen und mit hauptberuflichen Kräften bei der sozialen Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien,

5.
Vermitteln von Hilfen und Mitwirken bei der Bewältigung von besonderen sozialen Situationen, vor allem solchen, die durch Krankheit, Behinderung, Arbeitsunfähigkeit und Straffälligkeit entstehen,

6.
Informieren über und Vermitteln von Hilfen bei Fragen der Rückkehr, insbesondere über Berufs- und Arbeitsmöglichkeiten, Lebensbedingungen und rechtliche Voraussetzungen im Heimatland.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialberater/Geprüfte Sozialberaterin für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien.



 

Zitierungen von § 2 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SozBerFortbV Zulassung zum Fortbildungsgang
... Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 nachweist. Außerdem muß der Bewerber nachweisen, daß er die Sprache einer ... deutsche Sprachkenntnisse insoweit verfügt, als dies für die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte ...
§ 6 SozBerFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 ...
§ 8 SozBerFortbV Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung
... und wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in die Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem Rahmen können ...
§ 9 SozBerFortbV Spezielle Probleme der Sozialberatung
... entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen und sie bei deren Realisierung im Rahmen des § 2 Abs. 2 unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1.  ...