(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß §
2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach §
1 Abs. 1 nachweist; §
3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient
- 1.
- der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an Hand von theoretischem Wissen,
- 2.
- der Entwicklung von methodischem Können in der beruflichen Praxis und
- 3.
- der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbstkontrolle und Selbstwahrnehmung.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen; §
3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.