Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§
8 und
9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.