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Änderung § 13 Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom 01.09.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.



Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden.