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Änderung § 16 KSchG vom 18.06.2021
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§ 16 KSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 16 KSchG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses | |
(Text alte Fassung) 1 Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Abs. 1 bis 3a genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2 Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. 2 Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. |
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