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§ 3 - Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.
Zitierungen von § 3 BPolZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPolZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BPolZollV
... Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die ...
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