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Änderung § 2 BPolZollV vom 26.11.2011
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§ 2 BPolZollV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 2 BPolZollV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1, mit Ausnahme der Zurückschiebung an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) 1. nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 bis 1e, mit Ausnahme der Zurückschiebung und Abschiebungen an der Grenze sowie der Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten, nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 und nach § 71 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, |
2. nach den §§ 10 und 19 Abs. 1 Satz 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung und 3. nach § 8 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) in der jeweils geltenden Fassung zur Ausübung übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 anfallen. |
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