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Änderung § 6 BPolZollV vom 27.06.2020

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§ 6 BPolZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 BPolZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.