§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1)
1Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß
§ 14 Absatz 2 Satz 5 vereinbart worden ist.
2Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des
§ 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.
3In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
4Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß
§ 14 Absatz 2 Satz 5 über eine sonstige Leistung im Sinne des
§ 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach
§ 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des
§ 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach
§ 18j teilnimmt.
(3)
1Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet.
2In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
3Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (
§ 2a).
4Satz 2 gilt nicht in den Fällen der
§§ 1b und
2a.
(4)
1Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in
§ 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten.
2Das gilt auch in den Fällen des
§ 2a.
(5)
1Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des
§ 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach
§ 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt.
2Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6)
1In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach
§ 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros" und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach
§ 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", „Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" zu enthalten.
2In den Fällen des
§ 25 Abs. 3 und des
§ 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7)
1Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des
§ 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen.
2Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
3Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
Frühere Fassungen von § 14a UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (vom 01.01.2025) ... oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 14a bleibt unberührt. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 2 kann eine Rechnung ...
§ 15 UStG Vorsteuerabzug (vom 01.01.2025) ... des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine ...
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (vom 01.01.2025) ... (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung ( § 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 ) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Dezember 2003 ausgeführt wurden. (4) Die §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3 , § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, ... 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2 , § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in ...
Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 31 UStDV Angaben in der Rechnung ... kann berichtigt werden, wenn a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes ... der Finanzbehörde erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist." 9. § 14a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne ... 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2 , § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e in ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 23 WaChaG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes ... ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 14a bleibt unberührt. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem in ... elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung erlassen." 2. In § 14a Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter ... 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung ( § 14a Absatz 1, 3 und 7 ), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und über die Erklärungspflichten (§ 18 ...
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14a_UStG.htm