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Änderung § 28 UStG vom 01.01.2008
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§ 28 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 28 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung: | (Text neue Fassung) (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: |
'10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | |
b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und die Beförderungen im Fährverkehr | b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr |
aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.' |
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