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Änderung § 28 UStG vom 19.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 28 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften


(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung:

'10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

(Text alte Fassung)

b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr

(Text neue Fassung)

b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und die Beförderungen im Fährverkehr

aa) innerhalb einer Gemeinde oder

bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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