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Änderung § 28 UStG vom 19.12.2006
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§ 28 UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 28 UStG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften | |
(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung: '10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen, | |
(Text alte Fassung) b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im Fährverkehr | (Text neue Fassung) b) die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und die Beförderungen im Fährverkehr |
aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.' |
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