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§ 3 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)

G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 3



Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt:

1.
Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;

2.
Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter;

3.
ferner

a)
Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung;

b)
bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge;

c)
bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg.



 
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Frühere Fassungen von § 3 AHStatGes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AHStatGes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AHStatGes verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatGes selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AHStatGes (vom 27.07.2016)
... ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden ...
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 BStatGuaÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4;" ... der Auskunftspflichtigen nach § 4;" gestrichen. 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a  ... ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden ...