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§ 8 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)

G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 8



In Ausnahmefällen können zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen können derartige Erleichterungen und Befreiungen auch durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes verfügt werden.



 

Zitierungen von § 8 AHStatGes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AHStatGes verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatGes selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015)
...  1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2238
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2230