(1) §
13 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1, §§ 18 und 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 31. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 645) außer Kraft.