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Änderung § 3 AHStatGes vom 27.07.2016
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§ 3 AHStatGes a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 3 AHStatGes n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt: | |
(Text alte Fassung) 1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart; | (Text neue Fassung) 1. Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart; |
2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter; 3. ferner a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung; b) bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge; c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg. |
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