Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 AHStatGes vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des AHStatGes

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 7 AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 116 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr haben im Falle der Ausfuhr bei der Übergabe der Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind.

(2) 1 Für jedes von See in einen Freihafen beladen eingehende und für jedes seewärts oder auf einem Binnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzureichen. 2 Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffszettel oder sonstige Verlade- oder Übergabepapiere eingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser Papiere vom Verlader verlangt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müssen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie in deutscher Sprache Benennung und Menge der geladenen Waren, und zwar in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4. 2 Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Ausladehäfen zu ordnen. 3 Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. 4 Auf den Konnossementen sind diese Nummern anzugeben. 5 Die Ladungsverzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrachters oder Frachtführers enthalten, daß in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind. 6 Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. 7 Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen zum Löschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe einzureichen. 8 Für die aus den Freihäfen nach See ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen hat. 9 In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. 10 Auf Anfordern sind den Anmeldestellen auch über die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und Ladelisten zur Einsicht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müssen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie in deutscher Sprache Benennung und Menge der geladenen Waren, und zwar in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4. 2 Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Ausladehäfen zu ordnen. 3 Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. 4 Auf den Konnossementen sind diese Nummern anzugeben. 5 Die Ladungsverzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrachters oder Frachtführers enthalten, daß in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind. 6 Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich oder elektronisch zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. 7 Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen zum Löschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe einzureichen. 8 Für die aus den Freihäfen nach See ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen hat. 9 In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. 10 Auf Anfordern sind den Anmeldestellen auch über die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und Ladelisten zur Einsicht vorzulegen.

(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur Sicherung der Anmeldung auch weitere am Warenverkehr und Transport beteiligte Personen durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Verbleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen können verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen.

(5) 1 Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuerbeteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vorzulegen, die die Zoll- und Steuerpapiere ausfertigt. 2 Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein oder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird.