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§ 7 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 7
(1) Die Frachtführer im Land- und Luftverkehr haben im Falle der Ausfuhr bei der Übergabe der Anmeldepapiere an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß in ihnen alle der Anmeldepflicht unterliegenden Frachtstücke aufgeführt sind.
(2) 1Für jedes von See in einen Freihafen beladen eingehende und für jedes seewärts oder auf einem Binnengewässer beladen ausgehende Schiff ist vom Verfrachter oder Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, vom Besitzer der Ladung der Anmeldestelle ein Ladungsverzeichnis einzureichen. 2Bei aus Freihäfen nach See ausgehenden Schiffen kann von der Anmeldestelle, soweit Schiffszettel oder sonstige Verlade- oder Übergabepapiere eingeführt sind, eine Ausfertigung eines dieser Papiere vom Verlader verlangt werden.
(3) 1Die Ladungsverzeichnisse nach Absatz 2 müssen folgende Angaben enthalten: Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke sowie in deutscher Sprache Benennung und Menge der geladenen Waren, und zwar in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4. 2Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder Ausladehäfen zu ordnen. 3Beim Ausgang sind die Sendungen in laufender Nummernfolge in die Ladungsverzeichnisse einzutragen. 4Auf den Konnossementen sind diese Nummern anzugeben. 5Die Ladungsverzeichnisse müssen die Erklärung des Verfrachters oder Frachtführers enthalten, daß in ihnen alle in den Schiffen verladenen Waren verzeichnet sind. 6Bei unbeladenen Schiffen ist vom Schiffsführer schriftlich oder elektronisch zu erklären, daß das Schiff unbeladen ist. 7Die Ladungsverzeichnisse der von See in einen Freihafen zum Löschen eingehenden Schiffe sind innerhalb acht Tagen nach der Ankunft der Schiffe einzureichen. 8Für die aus den Freihäfen nach See ausgehenden Schiffe sind die Ladungsverzeichnisse binnen acht Tagen, für die aus anderen Seehäfen nach See ausgehenden Schiffe binnen drei Tagen nach der Abfahrt der Schiffe einzureichen, falls der Verfrachter eine Niederlassung oder eine ständige Vertretung (Makler, Agentur) im Ausgangshafen hat. 9In anderen Fällen ist das Ladungsverzeichnis der ausgehenden Schiffe sogleich nach Beendigung der Verladung einzureichen. 10Auf Anfordern sind den Anmeldestellen auch über die Sendung vorhandene Konnossemente, Frachtkarten und Ladelisten zur Einsicht vorzulegen.
(4) Im Zoll- und Freihafenverkehr können zur Sicherung der Anmeldung auch weitere am Warenverkehr und Transport beteiligte Personen durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, Angaben über Waren, deren Herkunft, Bestimmung und Verbleib zu machen; örtliche Schiffsmeldestellen können verpflichtet werden, den Ein- und Ausgang der Schiffe der Anmeldestelle anzuzeigen.
(5) 1Bei der Ausfuhr von Waren des Zoll- oder Verbrauchsteuerverkehrs hat der Zoll- oder Steuerbeteiligte das Anmeldepapier der Zollstelle vorzulegen, die die Zoll- und Steuerpapiere ausfertigt. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Nämlichkeitsschein oder Musterpaß für Freigut ausgefertigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 116 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 7 AHStatGes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 116 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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Zitierungen von § 7 AHStatGes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AHStatGes verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatGes selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 AHStatGes
... Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In ...
§ 9 AHStatGes
... zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers; 4. nach § 7 Abs. 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen; 5. nach ... 1 und 3 zur Abgabe der dort bezeichneten Erklärungen; 5. nach § 7 Abs. 2 zur Ausfüllung der dort bezeichneten Papiere; 6. nach einer ... der dort bezeichneten Papiere; 6. nach einer auf Grund des § 7 Abs. 4 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zu Erklärungen und Anzeigen. ...
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015)
... miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 116 SchriftVG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... In § 7 Absatz 3 Satz 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 28 AHStatDV Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen
... Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Sprache abgefaßt ... einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder sonstiger ...
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