§ 6a Besondere Auslandsverwendung
(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.
(2)
1Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich.
2Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
3Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach
§ 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist.
(3) 1Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. 3Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. 4Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4)
1Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
2§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5)
§ 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
Frühere Fassungen von § 6a WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 4 WPflG Arten des Wehrdienstes (vom 09.08.2019) ... 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), 3. die besondere Auslandsverwendung ( § 6a ), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ... Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a , den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, ...
§ 6b WPflG Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (vom 09.08.2019) ... das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend. (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf ... Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen ...
§ 6c WPflG Hilfeleistung im Innern (vom 09.08.2008) ... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020) ... Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes ) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... der Bundeswehr" ersetzt. 9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Absatz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Spannungs- und ... durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. 10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 , § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;". 5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 29 Abs. 7 ist entsprechend ... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013) ... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder ...
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019) ... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes , 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. ...
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