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§ 19 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 19 Verfahrensgrundsätze
(1) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. 2Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. 3Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.
(2) 1Alle Behörden und Gerichte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Das Karrierecenter der Bundeswehr kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 3Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 4Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. 5Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 6Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. 7Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
(3) (weggefallen)
(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.
(5) 1Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. 2Notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. 4Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. 5Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. 6Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
Frühere Fassungen von § 19 WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010) vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
aktuell | vor 01.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 WPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019)
... Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19 , 20a, 21, 24, 24b und 25 ...
§ 20a WPflG Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung (vom 09.08.2008)
... Feststellungen nicht ausreichen. (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende ...
§ 20b WPflG Überprüfungsuntersuchung; Anhörung (vom 09.08.2019)
... des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt ...
§ 23 WPflG Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen (vom 09.08.2019)
... Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 09.08.2019)
... der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung -, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und ... der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben - dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden - und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, 5. die ...
§ 33 WPflG Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (vom 09.08.2019)
... zu erlassen hat, gewahrt. (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid ( § 19 Abs. 4 ) hat aufschiebende Wirkung. (3) Über den Widerspruch gegen den ... entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. § 19 gilt entsprechend. (4) Über den Widerspruch gegen den ...
§ 50 WPflG Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen (vom 09.08.2008)
... der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und 2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6). (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Wehrdienst-Erstattungsverordnung (WDErstattV)V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1621
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 , § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe §§ 17, 19 , 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und ... 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19 , 20a, 21, 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: ... b) Absatz 7 wird aufgehoben. 15. In § 20a Abs. 2 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt. ... 20a Abs. 2 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt. 16. § 20b wird wie folgt geändert: ... 6 und 10" ersetzt. b) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend." 17. § 21 wird wie folgt ... ersetzt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend." c) Der bisherige Satz 7 wird ... 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt. ... Nummer 3 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe § 19 ... 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5" ersetzt. ... Nummer 4 wird die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5" ersetzt. cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ... Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und 2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6). (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
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