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Änderung § 6c WPflG vom 09.08.2008
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§ 6c WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 6c WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6c Hilfeleistung im Innern | |
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit. |
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