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§ 6c - Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 6c Hilfeleistung im Innern
(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
(3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
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Frühere Fassungen von § 6c WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6c WPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6c WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 4 WPflG Arten des Wehrdienstes (vom 09.08.2019)
... im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), 5. die Hilfeleistung im Innern ( § 6c ), 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und 7. den unbefristeten ... Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 09.08.2019)
... zu melden, 5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1 , für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall ...
§ 44 WPflG Zustellung, Vorführung und Zuführung (vom 09.08.2008)
... an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c ), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020)
... anzuwenden. (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern ( § 6c des Wehrpflichtgesetzes ) und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes , eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt: § 6d Hilfeleistung im ... In Satz 3 werden das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe § 6c " die Angabe und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d" eingefügt. ... § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden." 6. Dem § 6c wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten ... im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit." 7. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt: § 6d Hilfeleistung im Ausland ... Einberufungsbescheide" die Angabe für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1," eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 9 WehrRÄndG 2008 Arbeitsplatzschutzgesetz
... eingefügt. c) In Absatz 5 wird nach der Angabe (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)" die Angabe und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des ...
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe § 6c des Wehrpflichtgesetzes" die Angabe oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes ...
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019)
... nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes , 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und 5. ...
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