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Änderung § 20a WPflG vom 09.08.2008
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§ 20a WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 20a WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung | |
(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. | |
(Text alte Fassung) (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. |
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