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§ 20a - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung



(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 20a WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019)
... an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a , 21, 24, 24b und 25 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... 2 wird aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 17, 19, 20a , 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und ... 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe „§§ 17, 19, 20a , 21, 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert:  ... Untersuchung." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 15. In § 20a Abs. 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben. (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend. (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die ...