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Änderung § 61 WPflG vom 26.07.2012

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§ 61 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 61 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes


(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(Text alte Fassung)

(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

 

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