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Änderung § 61 WPflG vom 26.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 8 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 61 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 61 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes | |
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30. (2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. | |
(Text alte Fassung) (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. |
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