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Änderung § 16 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006
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§ 16 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 16 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676 |
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(Text alte Fassung) § 16 Einführungslehrgang | (Text neue Fassung)§ 16 Grundlehrgang |
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse über 1. Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung, 2. Recht der Nachrichtendienste, 3. Verwaltungsrecht, 4. Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, 5. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Rechts-, Links- und Ausländerextremismus und -terrorismus), 6. Spionageabwehr, Geheim- und Sabotageschutz, 7. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und -auswertung, 8. Recht des öffentlichen Dienstes und 9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. | (1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, ermöglichen. |
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