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Änderung § 16 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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§ 16 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Einführungslehrgang


(Text neue Fassung)

§ 16 Grundlehrgang


vorherige Änderung

(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse über

1.
Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung,

2. Recht der Nachrichtendienste,

3. Verwaltungsrecht,

4. Straf-
und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,

5. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Rechts-, Links- und Ausländerextremismus und -terrorismus),

6. Spionageabwehr, Geheim- und Sabotageschutz,

7. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und -auswertung,

8. Recht
des öffentlichen Dienstes und

9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.




(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, ermöglichen.




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