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Synopse aller Änderungen der LAP-mDVerfSchV am 01.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2006 durch Artikel 1 der 1. LAP-mDVerfSchVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-mDVerfSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7)
Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.

§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung


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(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in

1. Einführungslehrgang,

2. Aufbaulehrgang,

3.
Abschlusslehrgang.

Sie
ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.



(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.



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§ 16 Einführungslehrgang




§ 16 Grundlehrgang


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(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern Grundkenntnisse über

1.
Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung,

2. Recht der Nachrichtendienste,

3. Verwaltungsrecht,

4. Straf-
und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,

5. extremistische Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Rechts-, Links- und Ausländerextremismus und -terrorismus),

6. Spionageabwehr, Geheim- und Sabotageschutz,

7. nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung und -auswertung,

8. Recht
des öffentlichen Dienstes und

9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.




(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes.

(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwärterinnen und Anwärtern in den Praktika das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes, ermöglichen.



§ 17 Aufbaulehrgang


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Der Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Einführungslehrgang und im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.



Der Aufbaulehrgang vertieft und ergänzt die im Grundlehrgang und im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.

§ 18 Abschlusslehrgang


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(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Einführungs- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.



(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.



§ 21 Durchführung und Inhalt der Praktika


(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

1. Registraturwesen,

2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haushalt und

3. Haussicherungsdienst

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vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.



vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein.



§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

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(2) Zu Beginn des Praktikums I wird an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Registraturwesen/Informationsverarbeitung" durchgeführt. Während des Praktikums II findet an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Observation" statt.

(3) Im Übrigen wird während der Praktika im Bundesamt für Verfassungsschutz einmal wöchentlich eine praxisbezogene Lehrveranstaltung in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:

1. Personal-/Organisationsverwaltung,

2. Auswertung einschließlich Informationserfassung,

3. Beschaffung,

4. politischer Extremismus
und

5. Spionageabwehr, Geheimschutz.




(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen', „Informationstechnik' und „Kommunikation/Kooperation' durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation' und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik' durchgeführt.

(3) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Leistungsnachweise


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(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:



(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. schriftliche oder mündliche Leistungstests.

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(2) Während des Einführungslehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.



(2) Während des Grundlehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.

(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu erbringen.

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(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(7) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(8) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungs-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(6) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(7) 1 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 2 Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(8) 1 Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

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§ 26 Regelaufstieg




§ 26 (weggefallen)


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(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg gemäß den §§ 16 und 22 der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 25 und 29 bis 43 gelten entsprechend.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



 
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§ 27 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung




§ 27 (weggefallen)


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Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 
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§ 28 Verwendungsaufstieg




§ 28 (weggefallen)


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Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 23 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes zugelassen werden.



 

§ 29 Zwischenprüfung


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(1) Zum Abschluss des Einführungslehrganges haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.



(1) Zum Abschluss des Grundlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Der Schule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note 'ausreichend' und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

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(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrganges wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.



(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Schriftliche Prüfung


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(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Fachgebieten auszuwählen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.



(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

vorherige Änderung

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.



(5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.