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Änderung § 23 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006
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§ 23 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 23 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen | |
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. | |
(Text alte Fassung) (2) Zu Beginn des Praktikums I wird an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Registraturwesen/Informationsverarbeitung" durchgeführt. Während des Praktikums II findet an der Schule für Verfassungsschutz ein dreiwöchiger Fachlehrgang "Observation" statt. (3) Im Übrigen wird während der Praktika im Bundesamt für Verfassungsschutz einmal wöchentlich eine praxisbezogene Lehrveranstaltung in den folgenden Fachgebieten durchgeführt: 1. Personal-/Organisationsverwaltung, 2. Auswertung einschließlich Informationserfassung, 3. Beschaffung, 4. politischer Extremismus und 5. Spionageabwehr, Geheimschutz. | (Text neue Fassung) (2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge Registraturwesen', Informationstechnik' und Kommunikation/Kooperation' durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge Observation' und Nachrichtendienstliche Einsatztechnik' durchgeführt. (3) (aufgehoben) |
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