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Änderung § 27 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 27 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Verkürzung der Regelaufstiegsausbildung


(Text neue Fassung)

§ 27 (weggefallen)


vorherige Änderung

Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



 

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